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   OVG Niedersachsen, 01.12.2015 - 11 OA 254/15   

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https://dejure.org/2015,36498
OVG Niedersachsen, 01.12.2015 - 11 OA 254/15 (https://dejure.org/2015,36498)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 01.12.2015 - 11 OA 254/15 (https://dejure.org/2015,36498)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 01. Dezember 2015 - 11 OA 254/15 (https://dejure.org/2015,36498)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Niedersachsen, 30.03.2010 - 11 LA 246/09

    Vereinbarkeit der Prüfung der Sachkunde auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Nr. 1

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.12.2015 - 11 OA 254/15
    In einem vergleichbaren Fall der Versagung einer nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 c TierSchG a. F. genehmigungspflichtigen Erlaubnis eines gewerbsmäßigen Reit- und Fahrbetriebes hat der Senat daher - der gleichlautenden Empfehlung in Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs 2004 (DVBl. 2004, 1525) folgend - einen Streitwert in Höhe von 15.000 EUR festgesetzt (vgl. Senatsbeschl. v. 30.3.2010 - 11 LA 246/09 -).
  • OVG Niedersachsen, 17.09.2014 - 11 ME 228/14

    Erlaubnispflichtigkeit einer gewerbsmäßigen Hundeausbildung sowie einer Anleitung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.12.2015 - 11 OA 254/15
    In gleicher Weise ist er in einem Fall der Erlaubnis zur Erteilung einer gewerbsmäßigen Hundeausbildung vorgegangen und hat den Streitwert ausgehend von den Angaben des dortigen Antragstellers zu seinen finanziellen Einbußen auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 40.000 EUR festgesetzt (Beschl. v. 17.9.2014 - 11 ME 228/14 -, NdsVBl. 2015, 64, juris).
  • OVG Niedersachsen, 27.01.2016 - 11 ME 249/15

    Einstweilige Anordnung; Erlaubnispflicht; Fachgespräch; Fachkunde; gewerbliche

    Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 54.2.1 und Nr. 1.5 Satz 1 Alt. 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2013, NordÖR 2014, 11 (vgl. Senatsbeschl. v. 1.12.2015 - 11 OA 254/15 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 31.01.2017 - 11 ME 278/16

    Erlaubnispflicht; Fachgespräch; gewerbliche Hundeschule; Hundeschule;

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Streitwert für eine Klage auf Erteilung einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Hundeausbildung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierSchG in Anlehnung an Nr. 54.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2013 (NordÖR 2014, 11) gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens auf 15.000 EUR festzusetzen (Senatsbeschl. v. 1.12.2015 - 11 OA 254/15 -, juris; Senatsbeschl. v. 17.9.2014 - 11 ME 228/14 -, a. a. O., juris, Rdnr. 10); dieser Wert ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges zu halbieren (Senatsbeschl. v. 27.1.2016 - 11 ME 249/15 -, a. a. O., juris, Rdnr. 15).
  • VGH Bayern, 16.07.2019 - 23 C 19.289

    Streitwert tierschutzrechtlicher Auflagen

    Es mag zwar zu erwägen sein, für zukünftige Fälle von Klagen auf Erteilung einer Erlaubnis zur gewerblichen Hundeausbildung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG gemäß § 52 Abs. 1 GKG, Nr. 35.2 i.V.m. Nr. 54.2.1 bzw. ggf. Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs auf den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000,- Euro, abzustellen (so OVG Lüneburg, B.v. 1.12.2015 - 11 OA 254/15 - juris Rn. 4), sofern es sich bei der Hundeschule um eine Vollerwerbs- und nicht nur um eine Nebenerwerbstätigkeit handelt, andernfalls ist auch nach Ansicht des OVG Lüneburg (B.v. 31.1.2017 - 11 ME 278/16 - juris Rn. 18) der Auffangwert festzusetzen.
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